Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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X. Schenkungen zu Lebzeiten

Schenkungen zu Lebzeiten sind natürlich grundsätzlich möglich. Sie sind allerdings schenkungsteuerpflichtig. Die Rückforderung eines Geschenkes, z.B. auch durch eine Sozialbehörde, ist innerhalb von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung bei Eintritt von Bedürftigkeit möglich.

Schenkungen zu Lebzeiten an spätere Erben führen möglicherweise zu Ausgleichs- oder Anrechnungsansprüchen. Auch für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen spielen Schenkungen eine Rolle (10-Jahresfrist bzw. bei Ehegattenschenkungen während der Ehe).

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