|
Kleine Erbrechtskunde Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten).
Selbst Schenken will gelernt sein Schenken, die einfachste Sache der Welt. Dachten Sie? Im Gegenteil. Über zwanzig Paragraphen benötigt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), um die komplizierte Materie der Schenkung zu regeln! So dürfen z.B. Eltern grundsätzlich keine Schenkungen aus dem Vermögen ihrer minderjährigen Kinder vornehmen, Anstandsschenkungen ausgenommen (§ 1641 BGB). Auch Schenkungen gegen den Willen des Beschenkten sind nicht möglich (§ 516 BGB). Wussten Sie, dass ein Schenkungsversprechen nur gültig ist, wenn es notariell beurkundet wurde (§ 518 BGB)? Haben Sie also vor Jahren Ihrem Enkel am Kaffeetisch zum Abitur ein Auto versprochen, können Sie ihm heute die kalte Schulter zeigen. Andererseits kann ihr Enkel, allerdings nur unter engen Voraussetzungen, Schadenersatz von Ihnen verlangen, wenn das Geschenk fehlerhaft ist (§§ 523 f. BGB). Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undankes schuldig macht (§ 530 BGB, z.B. durch Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige Ehebruch oder schwere Beleidigung). In
der Praxis besonders wichtig: Ein Geschenk kann innerhalb von zehn Jahren
zurückgefordert werden, wenn der Schenker in Not gerät (§ 528 BGB). Dieser
Anspruch wird auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, wenn dieser Leistungen
erbringt, z.B. bei einer notwendig werdenden Heimunterbringung. Entsprechende
Vermögensverschiebungen im Alter bedürfen deshalb gründlichster juristischer
Beratung! Dafür unterliegen Schenkungen der Schenkungssteuer. Für die Zahlung der Steuer haftet auch der Schenker!
|
||||||||||||||