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Kleine Erbrechtskunde Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten). II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen
Formgültig nur, wenn zur Niederschrift beim Notar abgegeben. Der Erbvertrag hat für den Erblasser Bindungswirkung. Zwar kann er zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen (§ 2286 BGB), doch können in Beeinträchtigungsabsicht vom Erblasser vorgenommene Schenkungen gemäß § 2287 BGB nach seinem Tode zurückgefordert werden. Der
Erbvertrag kann einverständlich aufgehoben werden durch notariellen Aufhebungsvertrag
oder notarielles Aufhebungstestament bzw. bei Ehegatten durch ein gemeinschaftliches
Testament.
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