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Kleine Erbrechtskunde Obwohl wir die Informationen sorgfältig geprüft haben, übernehmen wir keinerlei Gewähr für ihre Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität und schließen insofern jegliche Haftung aus (Einzelheiten). II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen
2. Gemeinschaftliches Testament Nur
Eheleute oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 IV LPartnerG)
können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Formerfordernisse
des normalen Testamentes müssen erfüllt sein. Nach § 2267 BGB gibt es
jedoch eine Formerleichterung: Es genügt, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner
das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere diese
Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen (E u. F setzen sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Letztlebenden die Nichte von E und der Neffe von F je zur Hälfte erben sollen) können zu Lebzeiten von jedem Ehegatten frei widerrufen werden (§ 2296 BGB). Um Überraschungen des anderen Ehegatten zu vermeiden, muss dieser Widerruf jedoch bereits zu Lebzeiten des Widerrufenden "auf den Weg zum Ehegatten gebracht sein" (BGHZ 9, 233; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1480). Nach
dem Tode des Ehepartners kann der Überlebende durch eine neue Verfügung
von Todes wegen die Rechtsposition des im gemeinschaftlichen Testament
wechselbezüglich Bedachten nicht mehr zu dessen Nachteil verändern (§
2271 BGB). Hatten im Ausgangsfall E und F also vereinbart, dass nach dem
Tode des Letztlebenden die Nichte X von E und der Neffe Y von F erben
sollten, und bestimmt F in einem Testament nach dem Tode des E, dass Z
Alleinerbe sein soll, so würde F als Überlebende beerbt von Z (insoweit
durfte sie ihren Neffen Y noch nachträglich ausschließen) und X (insoweit
konnte die F nach dem Tode des E dessen Nichte aufgrund der Wechselbezüglichkeit
der Verfügungen nicht mehr nachträglich ausschließen).
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