Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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II. Möglichkeiten zur Abänderung bzw. Ergänzung der gesetzlichen Erbfolgebestimmungen

 

2. Gemeinschaftliches Testament

Nur Eheleute oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 10 IV LPartnerG) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die Formerfordernisse des normalen Testamentes müssen erfüllt sein. Nach § 2267 BGB gibt es jedoch eine Formerleichterung: Es genügt, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet und der andere diese Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet.
Beachte:
Die Form ist nicht gewahrt, wenn einer der Eheleute/Lebenspartner für beide den jeweiligen Testamentstext schreibt und sodann jeder seinen Text unterschreibt!

Beispiel:
E verfasst auf einem Blatt zwei Texte:
1. "Mein Erbe soll meine Frau F sein. Bonn, den 17.6.2004" Unterschrift E 2. "Mein Erbe soll E sein. Bonn, den 17.06.2004"
Dieser von E geschriebene Text wird von F unterschrieben.
Ergebnis (so BGH in NJW 1958, 547): Ein gemeinschaftliches Testament liegt nicht vor, weil es an einer von beiden Ehegatten unterzeichneten gemeinschaftlichen Erklärung fehlt. Das Testament des Mannes zugunsten seiner Frau ist gültig. Das Testament der Frau zugunsten des Mannes unwirksam, weil sie ihren Text nicht eigenhändig geschrieben hat.

Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen (E u. F setzen sich gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des Letztlebenden die Nichte von E und der Neffe von F je zur Hälfte erben sollen) können zu Lebzeiten von jedem Ehegatten frei widerrufen werden (§ 2296 BGB). Um Überraschungen des anderen Ehegatten zu vermeiden, muss dieser Widerruf jedoch bereits zu Lebzeiten des Widerrufenden "auf den Weg zum Ehegatten gebracht sein" (BGHZ 9, 233; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1480).

Nach dem Tode des Ehepartners kann der Überlebende durch eine neue Verfügung von Todes wegen die Rechtsposition des im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich Bedachten nicht mehr zu dessen Nachteil verändern (§ 2271 BGB). Hatten im Ausgangsfall E und F also vereinbart, dass nach dem Tode des Letztlebenden die Nichte X von E und der Neffe Y von F erben sollten, und bestimmt F in einem Testament nach dem Tode des E, dass Z Alleinerbe sein soll, so würde F als Überlebende beerbt von Z (insoweit durfte sie ihren Neffen Y noch nachträglich ausschließen) und X (insoweit konnte die F nach dem Tode des E dessen Nichte aufgrund der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen nicht mehr nachträglich ausschließen).

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