Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Wer
was erbt, regelt grundsätzlich das Gesetz.
Durch eine Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament oder einen
Erbvertrag, kann jedoch eine vom Gesetz abweichende Regelung vorgenommen
werden. Werden dabei bestimmte Angehörige des Erblassers von der
Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu.
Pflichtteilsberechtigt sind aber nur folgende nahe Angehörige des
Erblassers: die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern, nicht
aber z.B. die Geschwister. Nicht pflichtteilsberechtigt ist, wer
die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sie verzichtet hat bzw. erb-
oder pflichtteilsunwürdig ist.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches in Form eines reinen Geldanspruches
ergibt sich aus der Pflichtteilsquote (Hälfte des gesetzlichen Erbteils)
und des Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.
Beispiel:
Der verwitwete W setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen
zu Erben ein. Der Sohn C, mit dem er sich überworfen und seit
Jahren kein Kontakt mehr hat, soll nichts erhalten. Erben des
W sind allein A u. B. C ist enterbt. Ihm steht ein Pflichtteilsrecht
zu, da Gründe für eine Pflichtteilsentziehung nicht vorliegen.
Als gesetzlicher Erbe neben A u B hätte ihm 1/3 der Erbschaft
zugestanden, sodass er jetzt gegen A und B einen Zahlungsanspruch
in Höhe von insgesamt 1/6 des Nachlasses hat.
Das
Pflichtteilsrecht ist in die politische Diskussion geraten. Es sind
bereits mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben worden. Immer weniger
Erblasser sehen ein, dass nach ihrem Tode ein gewisser Teil ihres
Vermögens an Personen gehen soll, denen sie nichts vererben wollen
(siehe auch mein vorstehender Beispielsfall).
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