Rechtsanwalt
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Interessante Fragen zum Erbrecht

Wenn auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de. Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.

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7. Regelungen für den Notfall?
 

Herr Norbert K. aus B. fragt:

Muss ich, 65 Jahre alt und verheiratet, Vorsorge für den Fall treffen, dass mir ein schwerer Unfall oder eine schwere Krankheit widerfährt?

 

Rechtsanwalt Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:

Jeder kann heute durch Unfall oder Krankheit ganz plötzlich in die Lage kommen, sein Leben nicht mehr selbst bestimmen zu können. In einem solchen Fall haben weder Ehegatten, Eltern, Kinder, erst recht keine Lebensgefährten, das Recht, ohne schriftliche Vollmacht im Namen des Betroffenen zu handeln, medizinische Maßnahmen mitzubestimmen oder wichtige Geschäfte vorzunehmen.
Deshalb kann ich nur dazu raten, rechtzeitig entsprechende Vollmachten zu erteilen. In Frage kommen eine sehr weitgehende Vorsorgevollmacht, ein Betreuungsverfügung oder eine schlichte Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung kann man detailliert festlegen, wie man im Notfall medizinisch behandelt werden will.
Bei der Betreuungsverfügung erhält der Betreuer zwar einen starken Einfluss, unterliegt aber stets der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.
Sehr weitgehend ist die Vorsorgevollmacht. Sie ist absolute Vertrauenssache, birgt sie doch die Gefahr des Mißbrauchs in sich. Sie sollte deshalb nur einer absolut vertrauenswürdigen Person erteilt werden, da diese im Ernstfall, z.B. bei einer tödlichen Erkrankung, nicht mehr kontrolliert werden kann.
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten u.a. zur Verwaltung des Vermögens, zur Abwicklung von Bankgeschäften, zum Abschluss und zur Kündigung von Verträgen, zu Vereinbarungen mit Ärzten oder zur Wahl des Pflegeheimes. Auch über das Ein- und Ausschalten von lebensverlängernden Geräten darf der Bevollmächtigte grundsätzlich entscheiden.

Alle erteilten Vollmachten können zu jeder Zeit widerrufen oder abgeändert werden, vorausgesetzt, der Vollmachtgeber ist zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig.
Grundsätzlich empfiehlt sich die Einholung des sachkundigen Rates eines kompetenten Rechtsanwaltes oder Notars.

 

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