Herr Norbert K. aus B. fragt:
Muss ich, 65 Jahre alt und verheiratet, Vorsorge für den Fall treffen,
dass mir ein schwerer Unfall oder eine schwere Krankheit widerfährt?
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Rechtsanwalt
Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:
Jeder kann heute durch Unfall oder Krankheit ganz plötzlich in die
Lage kommen, sein Leben nicht mehr selbst bestimmen zu können. In
einem solchen Fall haben weder Ehegatten, Eltern, Kinder, erst recht
keine Lebensgefährten, das Recht, ohne schriftliche Vollmacht im
Namen des Betroffenen zu handeln, medizinische Maßnahmen mitzubestimmen
oder wichtige Geschäfte vorzunehmen.
Deshalb kann ich nur dazu raten, rechtzeitig entsprechende Vollmachten
zu erteilen. In Frage kommen eine sehr weitgehende Vorsorgevollmacht,
ein Betreuungsverfügung oder eine schlichte Patientenverfügung.
Mit
einer Patientenverfügung kann man detailliert festlegen, wie man
im Notfall medizinisch behandelt werden will.
Bei der Betreuungsverfügung erhält der Betreuer zwar einen starken
Einfluss, unterliegt aber stets der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht.
Sehr weitgehend ist die Vorsorgevollmacht. Sie ist absolute Vertrauenssache,
birgt sie doch die Gefahr des Mißbrauchs in sich. Sie sollte deshalb
nur einer absolut vertrauenswürdigen Person erteilt werden, da diese
im Ernstfall, z.B. bei einer tödlichen Erkrankung, nicht mehr kontrolliert
werden kann.
Die Vorsorgevollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten u.a. zur Verwaltung
des Vermögens, zur Abwicklung von Bankgeschäften, zum Abschluss
und zur Kündigung von Verträgen, zu Vereinbarungen mit Ärzten oder
zur Wahl des Pflegeheimes. Auch über das Ein- und Ausschalten von
lebensverlängernden Geräten darf der Bevollmächtigte grundsätzlich
entscheiden.
Alle
erteilten Vollmachten können zu jeder Zeit widerrufen oder abgeändert
werden, vorausgesetzt, der Vollmachtgeber ist zu diesem Zeitpunkt
noch geschäftsfähig.
Grundsätzlich empfiehlt sich die Einholung des sachkundigen Rates
eines kompetenten Rechtsanwaltes oder Notars.
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