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Interessante Fragen zum Erbrecht

Wenn auch Sie allgemein interessierende Fragen zum Erbrecht haben, dann schicken Sie diese an kanzlei@raspoelgen.de. Wir bitten um Beachtung, dass insoweit keine Einzelfallberatung erfolgen kann. Hierfür wäre zunächst ein Mandatsverhältnis zu begründen.

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4. Wie ist die gesetzliche Erbfolge?
 

Herr K. L. aus K. fragt:

Wie ist eigentlich die gesetzliche Erbfolge, wenn es kein Testament gibt?

 

Rechtsanwalt Herbert Spoelgen, Bonn, antwortet:

Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, greift das gesetzliche Erbrecht ein. Dabei kennt das deutsche Recht das sog. Parentel-System. Danach werden die Verwandten je nach ihrer Abstammung von bestimmten Vorfahren in Ordnungen eingeteilt. Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen.

Folgende Ordnungen sieht das Gesetz vor:

  1. 1. Ordnung: Die Abkömmlinge des Erblassers
  2. 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  3. 3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  4. 4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  5. 5. und fernere Ordnungen: Die entfernteren Verwandten und deren Abkömmlinge
  6. 6. der Fiskus

Dabei kann es durchaus sein, dass ein nach dem Verwandtschaftsgrad entfernterer Verwandter vor einem näheren Verwandten Erbe wird. So schließt z.B. ein Enkel des Erblassers (1. Ordnung) die Eltern oder die Geschwister des Erblassers (2. Ordnung) aus.

Neben dem Verwandten-Erbrecht gibt es das Erbrecht des Ehegatten. Der Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder den Großeltern 1/2 und neben Erben der 3. und weiteren Ordnungen, wenn keine Großeltern vorhanden sind, zu 1/1 (also alles).
Hier ist noch zu beachten, dass sich bei der Zugewinngemeinschaft der Erbteil des Ehegatten um pauschal 1/4 erhöht. Ist der in der Ehe erzielte Zugewinn relativ hoch, gibt es für den Ehegatten noch eine Alternative: Das Erbe wird ausgeschlagen. Es kann dann der reale Zugewinn und darüber hinaus der Pflichtteil (= Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangt werden.

 

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