Rechtsanwalt
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Kleine Erbrechtskunde

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VIII. Lebensversicherungen

Lebensversicherungen fallen, falls ein Bezugsberechtigter benannt ist, nicht in den Nachlass, unterfallen aber der Erbschaftsteuer und sind auch bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.
Die Bezugsberechtigung kann u. U. noch nach dem Tode des Erblassers von den Erben vor Annahme des Bezugsberechtigten geändert werden.

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