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V. Der Pflichtteil Der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) steht Abkömmlingen, Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind, also nicht bei Ausschlagung der Erbschaft (Ausnahme: Ehegatte sowie bei bestimmten vom Erblasser vorgesehenen Beschränkungen und Beschwerungen), Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht oder bei Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit.
Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (siehe oben).
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